- • Alter Kenntnisnachweis: Seit 1. Januar 2022 ungültig
- • Umschreibung: Nicht mehr möglich (Zeitfenster abgelaufen)
- • Neue Nachweise: EU-Kompetenznachweis A1/A3 und EU-Fernpilotenzeugnis A2 erforderlich
Der Drohnen-Kenntnisnachweis war ein wichtiger Bestandteil der Drohnenregulierung. Nach Einführung der neuen EU-Drohnenverordnung im Januar 2021 stellen sich viele Besitzer des alten Kenntnisnachweises (nationaler Drohnenführerschein) folgende wichtige Fragen:
- Ist mein alter Kenntnisnachweis noch gültig?
- Kann ich ihn in einen der neuen EU-Drohnenführerscheine umschreiben?
Hier erfährst du alles zu Gültigkeit und Umschreibungsmöglichkeiten des alten Kenntnisnachweises sowie den neuen EU-Drohnenführerscheinen A1/A3 und A2.
Gültigkeit des alten Kenntnisnachweises
Der alte nationale Kenntnisnachweis nach der Drohnenverordnung von 2017 (§21a LuftVO) blieb unter der neuen EU-Verordnung nur noch bis zum 1. Januar 2022 gültig. Danach verlor er seine Gültigkeit und darf nicht mehr für Drohnenflüge genutzt werden.
In der Übergangszeit bis Ende 2021 gab es spezielle Regelungen:
- Bis 250 g Startmasse: Flüge in OPEN A1 (nahe an Menschen) ohne Nachweis
- 250 g bis 25 kg: Betrieb in OPEN A3 (weit weg von Menschen) mit dem alten Kenntnisnachweis oder dem neuen EU-Kompetenznachweis A1/A3
Umschreibung des alten Kenntnisnachweises
Möglichkeiten und Einschränkungen
Eine Umschreibung des alten Kenntnisnachweises war bis 31. Dezember 2021 möglich, aber nicht sinnvoll:
- Die Umschreibung konnte nur in den EU-Kompetenznachweis A1/A3 erfolgen
- Ein Umschreiben in das EU-Fernpiloten-Zeugnis A2 war nicht möglich
- Voraussetzung war ein Kenntnisnachweis einer anerkannten Stelle (DE.AST), nicht jedoch von Flugverbänden wie DMO oder DMFV. Diese Nachweise waren ungültig
Warum nicht sinnvoll?
- • Das Umschreiben war kostenpflichtig und teuer
- • Die alte Gültigkeit lief weiter und wurde nicht erneuert
- • Der neue EU-Kompetenznachweis konnte kostenlos online beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) erworben werden
Neue EU-Drohnenführerscheine
EU-Kompetenznachweis A1/A3
Der EU-Kompetenznachweis A1/A3 ist der „kleine“ EU-Drohnenführerschein und für folgende Betriebsarten erforderlich:
- Drohnen der Klasse C0 und C1 in OPEN A1
- Drohnen bis 25 kg in OPEN A3
Erwerb:
- • Online-Prüfung beim LBA
- • Dauer: ca. 30-60 Minuten
- • Kosten: 25 €
Gültigkeit:
5 Jahre
EU-Fernpiloten-Zeugnis A2
Für Flüge in OPEN A2 (bis zu 30 m an Menschen) ist das EU-Fernpiloten-Zeugnis A2 erforderlich:
- Bestandsdrohnen über 500 g bis 2 kg
- Drohnen der Klasse C2
Erwerb: Prüfung bei einer anerkannten Prüfstelle (DE.PStF) und Nachweis praktischer Flugerfahrung
Kosten: ca. 70 €
Tipp:
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Regelungen für Bestandsdrohnen und Klassifizierte Drohnen
Bestandsdrohnen
Bis 31. Dezember 2022 galten für Bestandsdrohnen besondere Regeln:
- < 250 g: Betrieb in OPEN A1 ohne Führerschein
- 250 g – 25 kg: OPEN A3 mit altem Kenntnisnachweis oder EU-Kompetenznachweis
- 500 g – 2 kg: OPEN A2 mit Fernpiloten-Zeugnis A2
Klassifizierte Drohnen
Klasse | Führerschein | Kategorie |
---|---|---|
C0 | Kein Nachweis erforderlich | OPEN A1 |
C1 | EU-Kompetenznachweis A1/A3 | OPEN A1 |
C2 | Fernpiloten-Zeugnis A2 | OPEN A2 / A3 |
C3/C4 | EU-Kompetenznachweis A1/A3 | OPEN A3 |
Fazit und Handlungsempfehlung
- Alter Kenntnisnachweis: Seit 1. Januar 2022 ungültig
- Umschreibung: Nicht mehr möglich
- Neue Führerscheine: Direkt den EU-Kompetenznachweis erwerben
Empfehlung:
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